Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Galaxus Deutschland GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Galaxus Deutschland GmbH

Version Juli 2021



1. Geltungsbereich

1.1. Die Galaxus Deutschland GmbH (im Folgenden teils auch „Galaxus“ genannt) ist eine Tochtergesellschaft der schweizerischen Digitec Galaxus AG („Digitec Galaxus“), diese wiederum ist Teil der schweizerischen Migros-Gruppe; jede dieser Gesellschaften ist ein eigenständiger Rechtsträger. Zur Migros-Gruppe gehören: der MigrosGenossenschafts-Bund, die Migros-Genossenschaften, die Migros-Filialen und -Fachmärkte, zur Migros gehörende Detailhandelsunternehmen sowie die Dienstleistungs- und die Produktionsbetriebe der Migros.

1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von der Galaxus Deutschland GmbH („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“). Die AEB gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.3. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

1.4. Die AEB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch Galaxus gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Galaxus in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.5. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Galaxus ihrer Geltung ausdrücklich unter Wahrung der Schriftform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Galaxus in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.6. Diese AEB werden durch den Abschluss bzw. die Unterzeichnung einer weitergehenden Vereinbarung zwischen Galaxus und dem Lieferanten („Configuration Agreement“ oder „CFA“) sowie die Initial Exchange Settings („IES“) für die Nutzung der Galaxus Schnittstelle („Schnittstelle“) ergänzt, die beide für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zwischen Galaxus und dem Lieferanten zwingend vorausgesetzt werden. Optional hinzutreten können im Einzelfall das Condition Agreement („CDA“), ferner im Falle des Abschlusses einer Direktbelieferungsvereinbarung die Direktbelieferungs-Richtlinien der Galaxus Deutschland GmbH.

1.7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Galaxus maßgebend. Nachträgliche Änderungen dieser AEB durch sog. „Side Letters“, die über eine Einzelbestellung hinaus Wirksamkeit entfalten sollen, setzen seitens Galaxus die schriftliche Bestätigung durch den „Leader Category Management“ des vom Lieferanten belieferten Sortimentbereichs gemeinschaftlich mit einem Geschäftsführer oder Prokuristen voraus.

1.8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Galaxus gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform, abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Lieferverträge

2.1. Angebote von Galaxus an den Lieferanten (Bestellungen) werden ausschließlich via Schnittstelle an den Lieferanten übermittelt, etwaige Erklärungen über andere Kommunikationskanäle stellen in keinem Fall verbindliche Bestellungen dar. Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um ein von Galaxus zur Verfügung gestelltes elektronisches System mit verschiedenen Übertragungswegen je nach Anwendungsfall, insbesondere in Gestalt eines elektronischen Datenaustausches (EDI), des CMI (Lieferantenportal) oder eines FTP-Servers. Galaxus ist berechtigt je nach Anlass, unter den zur Verfügung stehenden Systemen frei zu wählen.

2.2. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Galaxus zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung von Galaxus innerhalb eines Werktags schriftlich oder unter Nutzung der Schnittstelle zu bearbeiten.

2.4. Lieferungen des Lieferanten, für die keine Bestellung über die Schnittstelle vorliegt, werden nicht anerkannt. Eine etwaige Entgegennahme solcher Lieferungen stellt insbesondere keinen Vertragsschluss dar. Ein etwaiges Schweigen von Galaxus auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Nutzung der Schnittstelle

3.1. Über die Schnittstelle werden ferner Liefertermin- und Stornierungsanfragen sowie Informationen zu Minderlieferungen und Mehrlieferungen abgewickelt.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens einmal täglich seine Waren- und Lagerbestände via Schnittstelle zu melden. Der Lieferant hat sich an die jeweils aktuelle Produktdaten-Dokumentation der Digitec Galaxus zu halten.

3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Zugriffsdaten und -geräte vor unbefugtem Zugriff auf die Schnittstelle mit angemessenen Maßnahmen zu schützen. Galaxus ist berechtigt, sämtliche Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Schnittstelle durch den Lieferanten bzw. die Benutzer zu speichern und zu bearbeiten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Inhalte der Schnittstelle streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit Galaxus zu nutzen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Benutzer die Nutzungsbeschränkung sowie die Vertraulichkeitspflicht kennen und diese auch einhalten. Ergänzend hinzu treten die weitergehenden Bestimmungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung in Ziff. 16 und 17 dieser AEB.

3.4. Der Lieferant erkennt an, dass sämtliche Erklärungen seiner Benutzer, Angestellten und Erfüllungsgehilfen, die Galaxus über die Schnittstelle (Signaturen, Genehmigungen, Ablehnungen, Widersprüche, Kommentare usw.) übermittelt werden, ihm zugerechnet werden und erklärt sie ausdrücklich als für sich verbindlich.

4. Lieferzeit und Verzug

4.1. Ein in der Galaxus-Bestellung angegebener Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei Galaxus. Der Lieferant ist verpflichtet, Galaxus unverzüglich unter Nutzung der Schnittstelle unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Galaxus vorgenommen werden.

4.2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Galaxus – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen des nachfolgenden Absatzes bleiben unberührt.

4.3. Der Lieferanspruch von Galaxus wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf ausdrückliches Verlangen von Galaxus statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.

4.4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen und alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und/oder die Auswirkungen der Störung abzumildern. Die Vertragspartner haben ferner nach alternativen Mitteln und Wegen zu suchen, um die Erfüllung der Leistungspflichten weiter zu ermöglichen und ggf. ihre Verpflichtungen für den Zeitraum der Störung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sobald die Störung nicht mehr vorliegt, sind die ursprünglichen Leistungspflichten wieder zu erfüllen.

5. Transport, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Eigentumsübergang

5.1. Im CFA wird zwischen Galaxus und dem Lieferanten die Geltung einer Incoterm (Incoterms 2020, deutsche Version) vereinbart. Die näheren Modalitäten des Transports und der Lieferung bestimmen sich nach der im Einzelfall geltenden Incoterm. Mangels Vereinbarung einer Incoterm erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gem. Incoterms 2020, deutsche Version). Ist ein Bestimmungsort nach Incoterms nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an das im Auftrag angegebene Warenlager von Galaxus in Deutschland zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort, hilfsweise das Warenlager von Galaxus, ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

5.2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine adäquate Transportversicherung abzuschließen. Die Rechte von Galaxus im Schadens- und/oder Verlustfall bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften; den Anspruch auf die Versicherung-sleistung tritt der Lieferant zur Sicherheit schon jetzt an Galaxus ab.

5.3. Der Gefahrübergang bestimmt sich nach der jeweils vereinbarten Incoterm. Ist eine solche im Einzelfall nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe am Erfüllungsort auf Galaxus über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang frühestens mit deren Abschluss.

5.4. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Galaxus gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Galaxus seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Galaxus eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls Galaxus in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.

5.5. Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an Galaxus unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

6. Preise, Zahlungsort und -bedingungen, Fälligkeit der Kaufpreisforderung; Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1. Zahlungsort für beide Parteien ist immer der Sitz von Galaxus.

6.2. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringenden Nebenleistungen.

6.3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.4. Die Kaufpreisforderung wird - vorbehaltlich geltend gemachter Widerrufs- oder Gewährleistungsansprüche - nach ordnungsgemäßer Lieferung an den Erfüllungsort und nach Erhalt der Rechnung (relevant ist das Datum des später Eingetroffenen) nach separat vereinbarter Zahlungsfrist, fällig. Der Lieferant ist verpflichtet, die Rechnung in elektronischer Form zu übermitteln. Rechnungen in Papierform werden nicht entgegengenommen und verarbeitet. Die Bezahlung der Rechnung enthält keine Anerkennung der Rechtzeitigkeit, Mängelfreiheit oder Vollständigkeit der Lieferung. Bei mangelhafter Lieferung ist Galaxus berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.5. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Galaxus vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Galaxus eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Galaxus nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

6.6. Galaxus schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugsinssatz beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von Galaxus gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Galaxus in gesetzlichem Umfang zu. Galaxus ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Galaxus noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.8. Der Lieferant kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen gegenüber Galaxus geltend machen.

7. Verkauf der Ware durch Galaxus; keine Exklusivität

7.1. Galaxus hat das Recht, die vom Lieferanten bezogene Ware über beliebige Verkaufskanäle in Deutschland sowie sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu vertreiben.

7.2. Galaxus ist bei der Gestaltung der Wiederverkaufspreise (inkl. Aktionspreise, Rabattangebote etc.) vollkommen frei.

7.3. Galaxus verlangt von dem Lieferanten keine exklusive Belieferung. Der Lieferant ist frei, jegliche andere Händler im In- und Ausland zu beliefern.

8. Besondere Bestimmungen für Direktbelieferungen

8.1. Abweichend zu § 4 Abs. 1 dieser AEB gilt bei Direktbelieferung des Endkunden durch den Lieferanten als Liefertermin das Datum, an dem die Ware beim Endkunden spätestens einzutreffen hat; dieses Datum wird dem Lieferanten ebenso bei Bestellung über die Schnittstelle übermittelt.

8.2. Sämtliche Anforderungen an Direktbelieferungen an den Endkunden in Abwandlung des § 5 (Transport, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Eigentumsübergang) befinden sich in den separaten Direktbelieferungs-Richtlinien und müssen von Direktbelieferungs-Lieferanten befolgt werden. Galaxus kann jederzeit Überprüfungen bezüglich Einhaltung der Anforderungen vornehmen. Galaxus behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen den Lieferanten von der Direktbelieferung auszuschließen.

8.3. Bei Direktlieferungen gilt die Lieferadresse des Endkunden als Erfüllungsort. Abweichend von § 5 (Transport, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Eigentumsübergang) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe am Erfüllungsort der Direktlieferung auf den Endkunden über.

9. Qualität der Ware; durch den Lieferanten bereitgestellte Produktinformationen

9.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind gelieferte Gegenstände nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen zu konstruieren, herzustellen und einzurichten. Galaxus und der Lieferant können vereinbaren, dass Gegenstände zur Belieferung von Endkunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert werden.

9.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm für den Onlineshop von Galaxus zur Verfügung gestellten Informationen inkl. Bilder, Videos, Zubehör-Verlinkung etc. in bester Qualität, vollständig und gemäß der jeweils aktuellen Produktdaten-Dokumentation der Digitec Galaxus zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Angaben im Onlineshop haben den Tatsachen zu entsprechen und dürfen nicht widerrechtlich sein. Der Lieferant ist verpflichtet, Produktdaten für Produkte mit rechtlichen und/oder gesetzlichen Anforderungen, stets aktuell und konform zu halten.

9.3. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die von ihm gelieferten Waren rechtmäßig importiert, verzollt und versteuert wurden; zudem, dass sämtliche Gebühren, etwa für Recycling und Urheberrechte Dritter bzw. Lizenzgebühren, gezahlt wurden.

9.4. Der Lieferant ist verpflichtet, mit der Ware sämtliche erforderlichen und/oder vereinbarten Dokumente wie insbesondere Zollpapiere, Lieferscheine, Konformitätserklärungen, Zertifikate, Sicherheitsdatenblätter, Garantien sowie etwaige für die Verkehrsfähigkeit erforderliche und/ oder vereinbarte Zulassungen bzw. Bewilligungen auf jederzeitiges Verlangen von Galaxus hin bereitzustellen. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche produktspezifischen Unterlagen wie Produktinformationsdateien, Datenblätter, technische Unterlagen etc. vorhanden sind, ordnungsgemäß aufbewahrt werden und auf erstes Anfordern hin und spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Mitteilung verfügbar gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen in die Schnittstelle einzutragen, falls dies aufgrund von Anforderungen von Galaxus für die Deklaration der Produkte, gesetzlicher Anforderungen und/oder behördlicher Anordnungen erforderlich ist.

9.5. Soweit die Produkte mit einer Garantie des Herstellers oder des Lieferanten versehen sind, verpflichtet sich der Lieferant, auf jederzeitiges Verlangen von Galaxus vollumfängliche Informationen zu Inhalt und Bedingungen dieser Garantie bereitzustellen.

10. Mangelhafte Lieferung

10.1. Für die Rechte von Galaxus bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Galaxus die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies schließt auch die Anforderungen an die Qualität der Ware gem. vorstehender Ziffer ein. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung durch Galaxus – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Galaxus, vom Lieferanten oder von dessen Zulieferern bzw. vom Hersteller stammt. Für die Bezugnahme in der Bestellung durch Galaxus genügt es, wenn die Produktbeschreibungen über die Schnittstelle bei Galaxus hinterlegt wurden.

10.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Galaxus bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Galaxus Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Galaxus der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Galaxus beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei Galaxus unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren unmittelbar erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet einer Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) durch Galaxus jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Im Falle von Rechtsmängeln verlängert sich die Frist um die Zeitspanne, die für eine angemessene Prüfung der Rechtslage, auch durch externe Anwälte, erforderlich ist.

10.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von Galaxus auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Galaxus bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Galaxus jedoch nur, wenn Galaxus erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

10.6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Galaxus und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Galaxus gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Galaxus den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Galaxus unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Galaxus den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

10.7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

10.8. Im Übrigen ist Galaxus bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Galaxus nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Lieferantenregress

11.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Galaxus neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

11.2. Im CFA kann für den Fall, dass der Endkunde eine Nachbesserung verlangt, vereinbart werden, dass die Mängelbeseitigung direkt durch den Lieferanten bzw. dessen Service Center vorgenommen wird, die dann insoweit an die Stelle des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs von Galaxus gegen den Lieferanten tritt.

11.3. Bevor Galaxus einen vom Endkunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Galaxus den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Galaxus tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Endkunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

11.4. Die Ansprüche von Galaxus aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Galaxus oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.5. Aus prozessökonomischen Gründen können die Parteien abweichende Regelungen für mangelhafte Produkte mit geringem Warenwert bis zu einer im CFA festzulegenden Wertgrenze („Low Cost-Produkte“) treffen, bei denen die Kosten einer Nachbesserung die einer Ersatzlieferung im Regellfall übersteigen. Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, ist für die dort definierten „Low Cost-Produkte“ eine Benachrichtigung des Lieferanten gem. 11 Abs. 3 nicht erforderlich; eine dem Endkunden von Galaxus gewährte Nachlieferung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und Galaxus als geschuldet. Der Lieferant leistet Aufwendungsersatz, indem er Galaxus den Einkaufspreis des jeweiligen Produktes erstattet.

11.6. Im Falle des Abschlusses einer Abgeltungsvereinbarung im CFA, soweit Galaxus diese dem Lieferanten anbietet, wird der Lieferant in dem dort definierten Umfang von den vorstehend genannten Regressansprüchen frei.

12. Produzentenhaftung

12.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Galaxus insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Galaxus durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Galaxus den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

12.3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12.4. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten, wobei die Deckungssumme die Haftpflicht des Lieferanten nicht begrenzt. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist Galaxus auf Verlangen vorzulegen.

13. Verjährung

13.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Galaxus geltend machen kann.

13.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Galaxus wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13.4. Die Verjährungsfrist wird durch erstmalige schriftliche Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gehemmt. Die Hemmung endet, wenn der Lieferant den Anspruch schriftlich zurückweist.

14. Schutzrechte, insbesondere Schutzrechte Dritter

14.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Rechte Dritter im Inland sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verletzt werden. Wird Galaxus von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, Galaxus auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freizustellen.

14.2. Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und/oder ungeschützt).

14.3. Der Lieferant überträgt Galaxus an allen von ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags geschaffenen Ergebnissen oder Teilergebnissen, insbesondere Produktbeschreibungen und -ablichtungen, die über die Schnittstelle in den Online-Shop von Galaxus oder der Digitec Galaxus eingespielt werden, ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang. Auf Verlangen von Galaxus verzichtet der Lieferant darauf, als Urheber oder Miturheber genannt zu werden.

14.4. Die vorstehende Rechteübertragung ist mit dem vereinbarten Kaufpreis abgegolten.

14.5. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm in den Online-Shop von Galaxus oder der Digitec Galaxus eingespielten Informationen und Daten, insbesondere Produktbeschreibungen, -bezeichnungen, -bewerbungen und -ablichtungen, keine Rechte Dritter (insbesondere marken-, design-, urheber-, patent- und lautbarkeitsrechtlicher Natur) im Inland sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verletzen. Der Lieferant wird Galaxus insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freistellen.

14.6. Ebenso steht der Lieferant dafür ein, dass die Produkte an sich, auch Einzelexemplare davon, sowie deren Verpackung, die im vorstehenden Absatz genannten Rechte Dritter nicht verletzen. Der Lieferant wird Galaxus insoweit auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freistellen.

14.7. Stellt Galaxus fest, dass die Ware und/oder deren Verpackung oder ein Teil davon Rechte Dritter verletzt oder wird Galaxus und/oder deren Vertragspartner, insbesondere andere Unternehmen der Migros-Gruppe, in einen diesbezüglichen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, kann Galaxus vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder die bereits bezogene Ware gegen volle Entschädigung zurückgeben. Der Lieferant ist zur Tragung aller Kosten (z. B. Gerichts-, Anwalts-, Handling-, Transport-, Rückabwicklungskosten, Prozessentschädigungen) sowie sämtlicher direkten und indirekten Schäden (z.B. Schadenersatzansprüche) verpflichtet, die in diesem Zusammenhang bei Galaxus oder anderen Unternehmen der Migros-Gruppe entstehen.

14.8. Wird Galaxus und/oder ein Vertragspartner, insbesondere ein anderes Unternehmen der Migros-Gruppe, in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, wird der Lieferant informiert und ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, Galaxus und/oder deren Vertragspartner bei der Führung des Rechtsstreites vorbehaltlos durch Beratung und Information zu unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen oder Mustern) und schnellstmöglich auf seine Kosten die nötigen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

15. Informationspflichten, Subunternehmer

15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Galaxus über Veränderungen an wesentlichen und/oder vereinbarten und/oder mitgeteilten Produkt-/Verpackungseigenschaften, soweit diese in seinem Einflussbereich liegen, unverzüglich zu informieren.

15.2. Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber Galaxus geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, steht dem Lieferanten frei. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Galaxus auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.

15.3. Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit Galaxus abgeschlossenen Vertrag.

16. Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

16.1. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Bedingungen der Bestellung sowie sonstige Unterlagen, Daten und Informationen, die im Rahmen der Lieferbeziehung von der jeweils anderen Partei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt oder anderweitig im Rahmen der Lieferbeziehung über die Verhältnisse der jeweils anderen Partei und ggf. deren verbundener Unternehmen bekannt werden – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse -, soweit diese nicht öffentlich zugänglich sind, als vertraulich und sind über einen Zeitraum von drei Jahren nach Abwicklung der Bestellung/Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Sie dürfen nicht für Referenz- und Werbezwecke verwendet werden. Hinweise einer Partei auf diese Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken sind diesem nur nach vorheriger Zustimmung durch die jeweils andere Partei gestattet.

16.2. An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von Galaxus überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Software-, Webanwendungs- und Schnittstellen-Codes, Teilen und Materialien behält sich Galaxus Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Galaxus vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben bzw. beim Lieferanten unwiederbringlich zu löschen. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von Galaxus angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

16.3. Der Lieferant ist verpflichtet, mit seinen eigenen Arbeitnehmern und Beauftragten dieser Ziffer entsprechende Vereinbarungen abzuschließen bzw. diesen dahingehende Verpflichtungen aufzuerlegen. Für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer durch die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Personen haftet der Lieferant gegenüber Galaxus.

17. Datenschutz: Weitergabe von Daten, Informationen und Dokumenten

17.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Bestimmungen in jeweils geltender Fassung und werden diese beachten. Beide Parteien haben alle ihre jeweiligen Arbeitnehmer und Beauftragten nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, die Daten der Endkunden von Galaxus (Auftragsdatenverarbeitung insbesondere im Direktbelieferung) ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Lieferanten zu nutzen. Es ist dem Lieferanten insbesondere untersagt, die Daten zweckwidrig zu verwenden (wie z.B. für eigene Werbezwecke, zur Veräußerung an Dritte). Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich gemachten Daten der Endkunden nach Vertragsabwicklung und spätestens nach Ablauf eines allfälligen Garantie- oder Gewährleistungszeitraums unwiderruflich zu löschen.

17.2. Beide Parteien überwachen darüber hinaus die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch ihre jeweiligen Arbeitnehmer und Beauftragten und werden den Datenschutz und die Datensicherheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 24 DSGVO sicherstellen.

17.3. Galaxus ist berechtigt, der Digitec Galaxus sowie den weiteren Unternehmen der Migros-Gruppe sämtliche Daten, Informationen und Dokumente aus der Lieferbeziehung weiterzugeben und diese durch die Unternehmen der Migros-Gruppe nutzen zu lassen, insbesondere zum Zwecke des Qualitäts- und Risikomanagements, der Rechnungslegung sowie im Zusammenhang mit der Erbringung anderer administrativer und IT-Unterstützungsleistungen.

17.4. Dieselben Rechte gelten in Bezug auf die für Galaxus handelnden Dritten. Eine Weitergabe von Daten, Informationen und Dokumenten außerhalb der Migros-Gruppe erfolgt ausschließlich unter strengen, vertraglichen Datenschutzauflagen an externe Dienstleister in Deutschland, der Schweiz oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wenn eine Weitergabe zur Wahrung und Durchsetzung berechtigter Interessen von Galaxus notwendig ist.

18. Regelkonformität

18.1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. Insbesondere stellt der Lieferant sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der jeweils einschlägigen nationalen Normen wie europäischen Verordnungen entsprechen, alle für den Weiterverkauf notwendigen Zertifikate, Prüfsiegel, Kennzeichnungen, etc. aufweisen und wird sich daraus ergebenden Anforderungen etwa an die Registrierung der Produkte unaufgefordert nachkommen.

18.2. Der Lieferant stellt sicher, dass er und die von ihm Fall der im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen eingesetz-ten Beauftragten die Regelungen des MiLoG, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, einhalten. Der Lieferant wird Galaxus von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen Galaxus aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Beauftragten gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Lieferanten oder eines Beauftragten. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Galaxus wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder eines Beauftragten gegen das MiLoG geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen.

18.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und ein den ökologischen Unternehmensleitlinien von Galaxus entsprechendes Umweltmanagementsystem einzuführen und zu unterhalten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern.

18.4. Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Arbeitnehmer, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.

18.5. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an Galaxus gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.

18.6. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl Galaxus, die anderen Unternehmen der Migros-Gruppe als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist Galaxus jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Galaxus Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

19. Compliance-Klausel

19.1. Der Lieferant verpflichtet sich, keinerlei Akt oder Unterlassung zu tätigen, welche den Ruf von Galaxus, der Digitec Galaxus oder eines anderen Unternehmens der Migros-Gruppe schädigen könnte.

19.2. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

19.3. Stellt Galaxus fest, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist Galaxus berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen.

20. Beendigung der Rahmenvereinbarung

Jeder Vertragspartner kann die Rahmenvereinbarung, die nach Ziff. 1 Abs. 6 etwa durch Unterzeichnung des CFA zustande kommt, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde, ein entsprechender Antrag gestellt wurde, auch wenn ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, wenn die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleich-baren Verfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners vorliegen oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des anderen Vertragspartners oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. Ein wichtiger Grund zugunsten von Galaxus liegt ferner insbesondere dann Vermögensverhältnisse vor, des wenn Lieferanten sich die wesentlich verschlechtern und dadurch die Stabilität der Belieferungen gefährdet ist.

21. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Galaxus. § 354a HGB bleibt unberührt.

22. Vertragswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

23. Rechtswahl und Gerichtsstand

23.1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Galaxus und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

23.2. Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Galaxus ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.