Allgemeine Kaufbedingungen (AKB) Digitec Galaxus AG
Version Dezember 2019
- 1 1. Gültigkeit der allgemeinen Kaufbedingungen
- 2 2. Kommunikation und Zugang zur Schnittstelle
- 3 3. Qualität der Ware
- 4 4. Sachgewährleistung
- 5 5. Rechtsgewährleistung
- 6 6. Liefertermin und Verzug
- 7 7. Transport und Eigentumsübergang
- 8 8. Erfüllungs- & Zahlungsort, Fälligkeit der Kaufpreisforderung, Verrechnung
- 9 9. Gefahrenübergang
- 10 10. Produktehaftung
- 11 11. Haftung für Hilfspersonen
- 12 12. Keine Exklusivität
- 13 13. Verkaufskanäle
- 14 14. Wiederverkaufspreise
- 15 15. Geheimhaltung / Referenzangaben
- 16 16. Datenschutz: Weitergabe von Daten, Informationen und Dokumenten
- 17 17. Compliance Klausel
- 18 18. Abtretung von Rechten und Pflichten
- 19 19. Salvatorische Klausel
- 20 20. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
1. Gültigkeit der allgemeinen Kaufbedingungen
1.1. Akzept: Durch Unterzeichnung der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen (AKB), den Abschluss bzw. die Unterzeichnung der einzelnen Vereinbarung (Configuration Agreement (CFA), Condition Agreement (CDA), Initial Exchange Settings (IES)) und/oder durch Annahme bzw. Ausführung einer Bestellung der Digitec Galaxus AG erklärt sich der Lieferant ausdrücklich mit diesen AKB einverstanden.
1.2. Zukünftige Vereinbarungen: Die Bindung des Lieferanten an die AKB besteht auch für sämtliche zukünftige Vereinbarungen und Lieferungen. Änderungen der AKB werden dem Lieferanten mitgeteilt und gelten nach sieben Kalendertagen ab Zustellung als anerkannt, sofern kein schriftlicher Widerspruch innert dieser Frist erfolgt.
1.3. Abweichende Spezialvereinbarungen: Abweichende Bestimmungen zu diesen AKB in einzelnen Vereinbarungen bleiben, soweit schriftlich vereinbart, vorbehalten.
1.4. Schriftform/schriftlich: Bedeutet in diesen AKB ein Dokument, welches durch eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur unterzeichnet ist. Dem gleichgestellt ist Korrespondenz, die den Nachweis durch Text erlaubt (z.B. E-Mail).
1.5. Schnittstelle: Bedeutet in diesen AKB die von der Digitec Galaxus AG zur Verfügung gestellte und vom Lieferanten verwendete Schnittstelle (Customer Management Interface (CMI), Electronic Data Interchange (EDI), etc.).
1.6. Abweichende Bestimmungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Lieferanten sowie Branchenstandards, welche die vorliegenden AKB ersetzen, abändern oder ergänzen, entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Bestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.
1.7. Gültigkeit der AKB: Diese AKB gelten für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und der Digitec Galaxus AG.
2. Kommunikation und Zugang zur Schnittstelle
2.1. Grundsatz: Bestellungen werden via Schnittstelle an die Lieferanten übermittelt. Des Weiteren werden Liefertermin und Stornierungsanfragen sowie Informationen zu Minderlieferungen und Mehrlieferungen ebenso über diese Schnittstelle abgewickelt.
2.2. Zugang und Sicherheit: Der Lieferant ist verpflichtet, die Zugriffsdaten und -geräte vor unbefugtem Zugriff auf die Schnittstelle mit angemessenen Massnahmen zu schützen.
2.3. Datenbearbeitung: Die Digitec Galaxus AG ist berechtigt, sämtliche Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Schnittstelle durch den Lieferanten bzw. die Benutzer zu speichern und zu bearbeiten.
2.4. Verbindlichkeit: Der Lieferant erkennt an, dass sämtliche Erklärungen seiner Benutzer, die der Digitec Galaxus AG über die Schnittstelle (Signaturen, Genehmigungen, Ablehnungen, Widersprüche, Kommentare usw.) übermittelt werden, ihm zugerechnet werden und erklärt sie ausdrücklich als für sich verbindlich.
2.5. Vertraulichkeit: Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Inhalte der Schnittstelle streng vertraulich zu behandeln und ausschliesslich im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit der Digitec Galaxus AG zu nutzen. Der Lieferant ist verantwortlich, dass seine Benutzer die Nutzungsbeschränkung sowie die Vertraulichkeitspflicht kennen und diese auch einhalten.
3. Qualität der Ware
3.1. Vereinbarte Qualität/Produktdaten: Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte gemäss den vereinbarten Vorgaben, Qualitätsstandards, Nachhaltigkeitsanforderungen und Zertifizierungen herzustellen, zu verpacken und/oder zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm für den Onlineshop der Digitec Galaxus AG zur Verfügung gestellten Informationen inkl. Bilder, Videos, Zubehör-Verlinkung etc. in bester Qualität, vollständig und gemäss der jeweils aktuellen Produktdaten-Dokumentation der Digitec Galaxus AG zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Angaben im Onlineshop haben den Tatsachen zu entsprechen und dürfen nicht widerrechtlich sein. Der Lieferant ist verpflichtet, Produktdaten für Produkte mit rechtlichen und/oder gesetzlichen Anforderungen, stets aktuell und konform zu halten.
3.2. Veränderungen am Produkt / der Verpackung: Jegliche Veränderung an vereinbarten und/oder mitgeteilten Produkt-/ Verpackungseigenschaften sind der Digitec Galaxus AG vorgängig mitzuteilen.
3.3. Gesetzeskonformität / Stand des Wissens und der Technik: Der Lieferant ist verantwortlich, dass die Waren sowie deren Verpackung (inkl. Produktinformation) den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften entsprechen und keine anwendbaren Rechtsnormen verletzt werden. Zudem müssen sämtliche Produkte und Verpackungen (inkl. Produktinformation) dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
3.4. Dokumentation: Der Lieferant ist verpflichtet, mit der Ware sämtliche erforderlichen und/oder vereinbarten Dokumente wie insbesondere Zollpapiere, Lieferscheine, Konformitätserklärungen, Zertifikate, Sicherheitsdatenblätter, Garantien sowie etwaige für die Verkehrsfähigkeit erforderliche und/ oder vereinbarte Zulassungen bzw. Bewilligungen zu liefern. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche produktspezifischen Unterlagen wie Produktinformationsdateien, Datenblätter, technische Unterlagen etc. vorhanden sind, ordnungsgemäss aufbewahrt werden und auf erstes Anfordern hin und spätestens innert 5 Tagen seit Mitteilung verfügbar gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen in die Schnittstelle einzutragen, falls dies aufgrund von Anforderungen der Digitec Galaxus AG für die Deklaration der Produkte, gesetzlicher Anforderungen und/oder behördlicher Anordnungen erforderlich ist.
3.5. Verzollung: Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren rechtmässig importiert, verzollt, versteuert und sämtliche Gebühren, z.B. Recycling, Urheberrechte, usw. bezahlt wurden.
3.6. Sozialstandard: Der Lieferant stellt sicher, dass seine Artikel im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden. Auf Anfrage durch die Digitec Galaxus AG legt der Lieferant die Lieferkette offen und es können Sozialaudits nach dem amfori-BSCI Standard (oder Äquivalent) durchgeführt werden.
3.7. Umweltstandard: Der Lieferant stellt sicher, dass seine Artikel im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften hergestellt wurden. Auf Anfrage durch die Digitec Galaxus AG legt der Lieferant die Lieferkette offen und es können Umweltaudits nach dem amfori-BEPI Standard (oder Äquivalent) durchgeführt werden.
4. Sachgewährleistung
4.1. Mängelhaftung: Der Lieferant haftet für alle Mängel an der Kaufsache. Jede Abweichung von Anforderungen gemäss Ziff. 3 und 8.2 sowie der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit gilt als Mangel. Der Lieferant verpflichtet sich, die Digitec Galaxus AG frühzeitig und proaktiv über allfällige Produktionsfehler oder sonstige Mängel zu informieren.
4.2. Frist für Mängelrüge / Verjährung der Rechtsansprüche: Die Digitec Galaxus AG kann sämtliche Mängel bis sechs Monate nach Ablauf der gegenüber dem Endkunden gewährten Garantiefrist (mindestens zwei Jahre) bzw. bei Lebensmitteln bis sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums rügen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Rechtsansprüche. Mängel bezüglich Dokumentation verjähren frühestens zehn Jahre nach der Lieferung, solche bezüglich Verzollung frühestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen (verwaltungs- und strafrechtlichen) Verjährungsfristen betreffend Zollschuld. Die Digitec Galaxus AG ist nicht an gesetzliche oder vom Lieferanten angesetzte Prüf- und/oder Rüge- bzw. Verjährungsfristen gebunden. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede, wonach die Ware als genehmigt gilt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgt. Bei Direktbelieferung des Kunden durch den Lieferanten beginnen sämtliche Fristen gemäss dieser Ziffer erst mit dem Zugang der Ware beim Kunden zu laufen.
4.3. Wahlrecht: Beim Vorliegen eines Mangels ist die Digitec Galaxus AG berechtigt, entweder Wandelung, Minderung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung für die mangelhafte Ware zu verlangen. Auch wenn nur einzelne Teile einer Lieferung mangelhaft sind, kann die Digitec Galaxus AG auch Wandelung oder Ersatzlieferung der gesamten Lieferung verlangen.
4.4. Retournierung mangelhafter Ware auf Kosten des Lieferanten: Entscheidet sich die Digitec Galaxus AG für Wandelung oder Ersatzlieferung, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt bzw. zur Abholung, unter einseitiger Fristansetzung der Digitec Galaxus AG, zur Verfügung gestellt. Verderbliche Ware kann auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden.
4.5. Ersatzbeschaffung bei Dritten: Erfolgt die Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht unverzüglich oder innerhalb des von der Digitec Galaxus AG festgelegten Zeitraumes, ist die Digitec Galaxus AG berechtigt, die entsprechende Lieferung ohne weitere Fristansetzung auf Kosten des Lieferanten von Dritten zu beziehen.
4.6. Verzicht auf zukünftige Lieferungen: Treten bei einer einzelnen Lieferung bzw. bei einem einzelnen Warenabruf Mängel auf, ist die Digitec Galaxus AG neben Wandelung, Minderung, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, auf die noch ausstehenden Lieferungen der gleichen Waren zu verzichten und/oder ohne Entschädigungspflicht per sofort vom Vertrag zurückzutreten.
4.7. Haftung: Der Lieferant haftet der Digitec Galaxus AG unabhängig vom Verschulden (vorbehältlich Fälle höherer Gewalt z.B. bei Naturkatastrophen, Epidemien und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, exkl. Streik beim Lieferanten) für alle Schäden (direkte und indirekte) und sämtliche Kosten (z.B. Gerichts-, Anwalts- und Handlings-Kosten, Prozessentschädigungen, Transport- und Rückabwicklungskosten), welche der Digitec Galaxus AG bzw. den Vertragspartnern infolge Vertragsverletzungen entstehen. Bei Inanspruchnahme der Digitec Galaxus AG durch Behörden und/oder Dritte infolge Vertragsverletzungen des Lieferanten gelten insbesondere auch Ziff. 5.2 ff.
4.8. Inrechnungstellung: Erleidet die Digitec Galaxus AG aufgrund eines Mangels einen Schaden, wird eine Rechnung erstellt und dem Lieferanten zugeschickt. Sie gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen wird.
5. Rechtsgewährleistung
5.1. Allgemeines: Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware und deren Verpackung keine Rechte Dritter, sowohl in der Schweiz als auch im EU-Ausland, - namentlich vertraglicher, sachen- und immaterialgüter-rechtlicher (insbes. marken-, design-, urheber-, patent-, lauterkeitsrechtlicher) Natur - verletzten. Die Gewährleistungspflichten gemäss Ziff. 5 gelten unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
5.2. Folgen eines Rechtsstreits: Stellt die Digitec Galaxus AG fest, dass die Ware und/oder deren Verpackung oder ein Teil davon Rechte Dritter verletzt oder wird die Digitec Galaxus AG und/oder deren Vertragspartner in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, kann sie vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder die bereits bezogene Ware gegen volle Entschädigung zurückgeben. Der Lieferant ist zur Tragung aller Kosten (z.B. Gerichts-, Anwalts-, Handling-, Transport-, Rückabwicklungskosten, Prozessentschädigungen) sowie sämtlicher direkten und indirekten Schäden (z.B. Schadenersatzansprüche) verpflichtet, die in diesem Zusammenhang bei der Digitec Galaxus AG und/oder deren Vertragspartnern entstehen.
5.3. Unterstützung / Übernahme eines Rechtsstreites: Wird die Digitec Galaxus AG und/oder ein Vertragspartner in einen Rechtsstreit mit Dritten verwickelt, wird der Lieferant informiert und ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Digitec Galaxus AG und/oder deren Vertragspartner bei der Führung des Rechtsstreites vorbehaltlos zu unterstützen (z.B. Lieferung von Informationen, Stellungnahmen, Muster) und schnellstmöglich auf seine Kosten die nötigen Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Ebenso ist der Lieferant auf Verlangen der Digitec Galaxus AG verpflichtet, auf seine Kosten eine allfällige Prozessführung sowie alle Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites zu übernehmen. Kommt der Lieferant seinen Pflichten nicht nach, so ist die Digitec Galaxus AG berechtigt, das Recht des Dritten in guten Treuen anzuerkennen, einen Vergleich abzuschliessen oder sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und vom Lieferanten vollumfänglichen Ersatz der angefallenen Kosten und der entstandenen direkten und indirekten Schäden (insbesondere Kosten des Rechtsstreites sowie Schadenersatzleistungen an Dritte) zu verlangen.
6. Liefertermin und Verzug
6.1. Verfügbarkeit von Waren: Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens einmal täglich seine Waren- und Lagerbestände via Schnittstelle zu melden. Der Lieferant hat sich an die jeweils aktuelle Produktdaten-Dokumentation der Digitec Galaxus AG zu halten.
6.2. Liefertermin: Als Liefertermin gilt das vereinbarte Datum, an dem die Ware am vereinbarten Ort einzutreffen hat. Bei Direktbelieferung der Kunden durch den Lieferanten gilt als Liefertermin das Datum, an dem die Ware beim Endkunden spätestens einzutreffen hat. Ein Liefertermin gilt als vereinbart, wenn ein von der Digitec Galaxus AG via Schnittstelle angegebener Termin bzw. Datum vom Lieferanten innert einem Werktag nicht widersprochen wird. Widerspricht der Lieferant dem Liefertermin, ist er verpflichtet, in spätestens zwei Wochen seit dem ursprünglichen Liefertermin, einen neuen Liefertermin in die Schnittstelle einzugeben. Dieser gilt als vereinbarter Liefertermin.
6.3. Grundsatz: Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Liefertermin, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, die Nichteinhaltung des Liefertermins unverzüglich via Schnittstelle mitzuteilen. Kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, hat die Digitec Galaxus AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Folgen des Verzugs: Befindet sich der Lieferant in Verzug, kann die Digitec Galaxus AG - ausser beim Vorliegen von höherer Gewalt (z.B. bei Naturkatastrophen, Epidemien und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, exkl. Streik beim Lieferanten) - auf die nachträgliche Erfüllung beharren und ohne Ansetzung einer Nachfrist Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Alternativ steht es ihr zu, auf die nachträgliche Erfüllung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die entsprechende Lieferung bei einem Dritten auf Kosten des Lieferanten zu beziehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ohne ausdrückliche Mitteilung wird trotz Verzug auf die Leistung nicht verzichtet. Verspätet eingetroffene Ware kann bei Unverkäuflichkeit an den Lieferanten unter Inrechnungstellung des vereinbarten Kaufpreises sowie des entstandenen Schadens zurückgegeben werden.
7. Transport und Eigentumsübergang
7.1. Versand und Transport: Der Lieferant sorgt für eine transportsichere Verladung und einen ordnungsgemässen Transport der Ware bis zum Erfüllungsort.
7.2. Transportverpackung: Der Lieferant hat eine der Ware und der Versandart angemessene, beförderungssichere Transportverpackung sicherzustellen.
7.3. Direktbelieferungen: Sämtliche Anforderungen an Direktbelieferungen befinden sich in den separaten Direktbelieferungs-Richtlinien FAQ (Frequently Asked Questions für Lieferanten) und müssen von Direktbelieferungs-Lieferanten befolgt werden. Die Digitec Galaxus AG kann jederzeit Überprüfungen bezüglich Einhaltung der Anforderungen vornehmen. Die Digitec Galaxus AG behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Anforderungen, den Lieferanten von der Direktbelieferung auszuschliessen.
7.4. Transportversicherung: Der Lieferant verpflichtet sich, eine adäquate Transportversicherung abzuschliessen. Im Schaden- und/oder Verlustfall wird auf Wunsch der Digitec Galaxus AG durch den Lieferanten sofort nach Erhalt der entsprechenden Meldung eine Ersatzlieferung ausgelöst, resp. besteht für die Digitec Galaxus AG die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten.
7.5. Retouren: Wird die Ware durch den Kunden direkt an den Lieferanten retourniert, ist der Lieferant verpflichtet, die Retoure unverzüglich der Digitec Galaxus AG an post@digitecgalaxus.ch zu melden.
7.6. Eigentumsübergang: Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Auslieferung am Erfüllungsort auf die Digitec Galaxus AG über. Bei Direktbelieferung geht das Eigentum an den gelieferten Waren mit der Anlieferung beim Kunden auf die Digitec Galaxus AG über. Bei Vorauszahlung des Kunden geht das Eigentum an den gelieferten Waren mit der Anlieferung beim Kunden auf diesen über.
8. Erfüllungs- & Zahlungsort, Fälligkeit der Kaufpreisforderung, Verrechnung
8.1. Erfüllungsort: Für Lieferungen gilt der in der Vereinbarung oder Bestellung spezifizierte Übernahmeort als Erfüllungsort.
8.2. Zahlungsort: Zahlungsort für beide Parteien ist immer der Sitz der Digitec Galaxus AG.
8.3. Fälligkeitstermin: Die Kaufpreisforderung wird - vorbehältlich geltend gemachter Widerrufs-, Sach- oder Rechtsgewährleistungsansprüche - nach ordnungsgemässer Lieferung an den Erfüllungsort und nach Erhalt der Rechnung (relevant ist das Datum des später Eingetroffenen) nach separat vereinbarter Zahlungsfrist fällig. Der Lieferant ist verpflichtet, die Rechnung in elektronischer Form zu übermitteln. Rechnungen in Papierform werden nicht entgegengenommen und verarbeitet. Die Bezahlung der Rechnung enthält keine Anerkennung der Mängelfreiheit oder Vollständigkeit der Lieferung. Bei mangelhafter Lieferung ist die Digitec Galaxus AG berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.
8.4. Verrechnung: Der Lieferant kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen verrechnen. Er hat keinerlei Retentions- oder andere Zurückbehaltungsrechte.
9. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst mit der korrekten Ablieferung der vertragsgemässen Ware am Erfüllungsort auf die Digitec Galaxus AG bzw. bei Direktbelieferung auf den Kunden über.
10. Produktehaftung
10.1. Pflicht zur Schadloshaltung: Wird die Digitec Galaxus AG oder ein Vertragspartner aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so garantiert der Lieferant eine vollständige Schadloshaltung.
10.2. Produkthaftpflichtversicherung: Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, wobei die Deckungssumme die Haftpflicht des Lieferanten nicht begrenzt. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist der Digitec Galaxus AG auf Verlangen vorzulegen.
11. Haftung für Hilfspersonen
Schadenersatzpflicht: Der Lieferant haftet für die von seinen Vertragspartnern und Hilfspersonen verursachten Schäden, ungeachtet des eigenen Verschuldens.
12. Keine Exklusivität
Die Digitec Galaxus AG verlangt von ihren Lieferanten keine exklusive Belieferung. Der Lieferant ist frei, andere Detailhändler im In- und Ausland zu beliefern.
13. Verkaufskanäle
Die Digitec Galaxus AG hat das Recht, die bezogenen Produkte über beliebige Vertriebskanäle zu vertreiben.
14. Wiederverkaufspreise
Die Digitec Galaxus AG ist bei der Gestaltung der Wiederverkaufspreise (inkl. Aktionspreise) vollkommen frei.
15. Geheimhaltung / Referenzangaben
15.1. Geheimhaltung: Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Digitec Galaxus AG und dem Lieferanten und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis und somit als absolut vertraulich zu behandeln.
15.2. Referenzen: Hinweise über die Vertragsbeziehungen und/oder sonstige Referenzangaben sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Digitec Galaxus AG zulässig.
15.3. Überbindungspflicht: Der Lieferant ist verpflichtet, mit seinen eigenen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen (z.B. Unterlieferanten, Subunternehmer, etc.) dieser Ziffer entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen bzw. diesen dahingehenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant.
16. Datenschutz: Weitergabe von Daten, Informationen und Dokumenten
16.1. Grundsatz: Die Digitec Galaxus AG ist berechtigt, sämtliche Daten, Informationen und Dokumente innerhalb der gesamten Migros-Gruppe weiterzugeben und zu nutzen. Zur Migros-Gruppe gehören: der Migros-Genossenschafts-Bund, die Migros-Genossenschaften, die Migros-Filialen und -Fachmärkte, zur Migros gehörende Detailhandelsunternehmen sowie die Dienstleistungs- und die Produktionsbetriebe der Migros.
16.2. Weitergabe von Daten durch die Digitec Galaxus AG: Eine Weitergabe von Daten, Informationen und Dokumenten ausserhalb der Migros-Gruppe erfolgt ausschliesslich unter strengen, vertraglichen Datenschutzauflagen an externe Dienstleister in der Schweiz oder im Ausland, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wenn eine Weitergabe zur Wahrung und Durchsetzung berechtigter Interessen der Digitec Galaxus AG notwendig ist.
16.3. Pflichten des Lieferanten: Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Schweiz und der EU zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Schutz, der ihm zur Verfügung gestellten Daten jederzeit zu gewährleisten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Daten der Kunden der Digitec Galaxus AG ausschliesslich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Lieferanten zu nutzen. Es ist dem Lieferanten insbesondere untersagt, die Daten der Kunden zweckwidrig zu verwenden (wie z.B. für eigene Werbezwecke, zur Veräusserung an Dritte). Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Daten der Kunden nach Vertragsabwicklung und spätestens nach Ablauf einer allfälligen Garantie unwiderruflich zu löschen. Der Lieferant stellt die Einhaltung der Pflichten gemäss dieser Ziffer durch sämtliche im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Daten beigezogene Mitarbeitende, Hilfspersonen, Auftragsdatenbearbeiter und andere Dritte sicher und haftet für deren Verhalten wie für sein eigenes.
17. Compliance Klausel
17.1 Grundsatz: Der Lieferant verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vertragsbeziehung im Einklang mit sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zu handeln und keinerlei Akt oder Unterlassung zu tätigen, welche den Ruf der Digitec Galaxus AG oder eines der Migros-Gruppe angeschlossenen Unternehmens schädigen könnte.
17.2 Korruptionsverbot: Insbesondere bestätigt der Lieferant, dass weder er selber noch seine Angestellten, Organe oder Vertreter, sei dies direkt oder indirekt, anderen im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ungebührende Geldwerte oder andere Vorteile anbieten, versprechen oder verschaffen, um diese zur unangemessenen oder fehlerhaften Ausübung ihrer Aufgaben oder Stellung zu verleiten. Ebenso bestätigt der Lieferant, dass weder er selber noch seine Angestellten, Organe oder Vertreter, sei dies direkt oder indirekt, im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten solche ungebührenden geldwerten oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine unangemessene oder fehlerhafte Ausübung ihrer Aufgaben oder Stellung annehmen, verlangen oder sich versprechen lassen.
18. Abtretung von Rechten und Pflichten
Abtretungsverbot: Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Lieferanten bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung der Digitec Galaxus AG.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Teilunwirksamkeit: Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den AKB oder der einzelnen Vereinbarung bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.
19.2. Lücke: Die gleiche Regelung wie bei der Teilunwirksamkeit gilt auch im Falle einer Lücke.
20. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
20.1. Anwendbares Recht: Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
20.2. Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Digitec Galaxus AG.