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EU-Hub Zusatzvereinbarung

EU-Hub Zusatzvereinbarung


1 Preisgestaltung und -Darstellung

1.1. Der Händler erfasst den Verkaufspreis gemäss Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Der Händler ist frei, ob er seine Verkaufspreise in Schweizer Franken oder in Euro erfasst. Erfasst der Händler seine Verkaufspreise in Euro, so werden die Verkaufspreise von Galaxus gemäss den nachfolgenden Umrechnungsregeln tagesaktuell und automatisch in Schweizer Franken umgerechnet.

1.2. Galaxus konvertiert den vom Händler in EUR erfassten Preis zum tagesaktuellen Kurs in Schweizer Franken (CHF), so dass der Preis im Onlineshop in CHF angezeigt werden kann. Dazu wird auf den Kurs der EZB abgestellt, der jeweils um 15.00 Uhr importiert wird und für den laufenden bis zum nächsten Tag um 14:59 Uhr gilt.

1.3. Auf dem Marktplatz werden alle Preise in Schweizer Franken publiziert.

1.4. Der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Kunden kommt immer in Schweizer Franken zustande.

2 Lieferung, Transport und Zollabwicklung

2.1. Der Händler ist für die Lieferung der bestellten Produkte bis an die Zustelladresse des Kunden in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein verantwortlich. Die Lieferung erfolgt wie folgt:

2.2. Der Händler transportiert die bestellten Produkte selbst und auf eigene Kosten an die Adresse des nachfolgend aufgeführten von Galaxus mit der Abwicklung der Aus- und Einfuhr beauftragten Unternehmens (nachfolgend «Abwickler»).

Galaxus Deutschland GmbH
c/o Acito Logistics GmbH
Im Schlöttle 6
DE-79588 Efringen - Kirchen

2.3. Der Händler hat die Produkte fachgerecht zu verpacken. Galaxus oder der Abwickler können die Annahme von beschädigten oder ungeeignet verpackten Lieferungen verweigern und auf Kosten des Händlers an diesen retournieren. Der Händler macht Galaxus und den Abwickler auf besondere Eigenschaften der Produkte oder dessen Verpackung, die sich auf den Transport auswirken können, aufmerksam. Mit Empfang und Annahme der Produkte an der Adresse des Abwicklers geht die Gefahr auf Galaxus über.

2.4. Der Händler beauftragt und ermächtigt Galaxus mit dem Transport der bestellten Produkte ab der Adresse des Abwicklers an die Zustelladresse des Kunden, mit der Ausfuhrzollanmeldung der gelieferten Produkte in Deutschland und ihrer Verzollung bei der Einfuhr in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. Galaxus ist berechtigt, sämtliche dieser Rechte und Pflichten an den Abwickler zu übertragen, ohne dass hierfür eine vorherige Zustimmung des Händlers erforderlich ist.

2.5. Galaxus bzw. der Abwickler nimmt die Ausfuhrzollanmeldung in Deutschland im Namen und im Auftrag des Händlers vor und stellt dem Händler einen Ausfuhrnachweis in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung. Der Händler hat Beanstandungen hinsichtlich des elektronisch abrufbaren Ausfuhrnachweises innert sieben (7) Arbeitstagen nach Abrufbarkeit zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückgriff des Händlers auf Galaxus für allfällige Mängel des Ausfuhrnachweises ausgeschlossen. Für alle sonstigen abgaberechtlichen Belange ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bleibt allein der Händler verantwortlich.

2.6. Abweichend von Ziffer 3.4 der Nutzungsbedingungen nimmt Galaxus bzw. der Abwickler die Einfuhr im Namen von Galaxus vor und entrichtet die Schweizer Einfuhrsteuer und allfällige Zollabgaben. Der Händler verpflichtet sich, Galaxus allfällige Zollabgaben sowie sämtliche weiteren Steuern, Abgaben oder Gebühren zu erstatten. Der Anspruch von Galaxus auf Erstattung der Zollabgaben, weiterer Steuern, Abgaben und Gebühren entsteht mit Übergabe bzw. Abrufbarkeit des Einfuhrabgabenbescheids oder anderer geeigneter Dokumente.

2.7. Die Details für den Prozessablauf sind im Anhang 1 unter technische Rahmenbedingungen dargestellt. Der Händler ist verpflichtet, sich daran zu halten.

2.8. Der Händler gewährleistet und sichert Galaxus in diesem Zusammenhang zu, dass sämtliche Informationen und Angaben, namentlich gemäss der vom Händler erstellten Dispatch Notification, zu den vom Händler gelieferten Produkten, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Warenbezeichnung, zolltarifliche Einreihung (Positionsnummer und Warennummer) und Gewichtsangaben (Rohmasse), welche im Rahmen der Zollanmeldung der gelieferten Produkte unmittelbar oder mittelbar Eingang in die Ausfuhrzollanmeldung in Deutschland und/oder in die Einfuhrzollanmeldung in der Schweiz finden, vollständig und zutreffend sind. Im Übrigen gilt Ziffer 22 der Nutzungsbedingungen. Eine Missachtung dieser Pflichten stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Ziffer 20.2 der Nutzungsbedingungen dar.

2.9. Galaxus und dem Abwickler steht das Recht zu, die Informationen und Angaben des Händlers im Rahmen von Stichproben zu kontrollieren.

3 Lieferdauer

3.1. Der Händler muss über die in Anhang 1 festgelegte Schnittstelle die Lieferdauer bis zur Adresse des Abwicklers sowie die Produkteverfügbarkeit angeben.

3.2. Zu der gemäss Ziffer 9.7 der Nutzungsbedingungen berechneten Lieferdauer wird die Zeit, die vom Abwickler benötigt wird, um die bestellten Produkte in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein einzuführen und an den Kunden auszuliefern, («Abwicklungsdauer») automatisch hinzugerechnet. Die Lieferdauer, welche auf dem Marktplatz angezeigt wird, ergibt sich somit aus den Faktoren Produkteverfügbarkeit, gemessene Lieferdauer und Abwicklungsdauer.

3.3. Für die Einhaltung des Service Level «Lieferdauer» in Anhang 5 ist entsprechend massgebend, ob der Händler das Produkt in 98% der eingehenden Bestellungen (unter Ausnahme den durch den Händler stornierten Bestellungen) innerhalb der mitgeilten Lieferdauer und Produkteverfügbarkeit an die Adresse des Abwicklers zustellt.

4 Rückgabe in Gewährleistungs- und Garantiefällen

4.1. In sämtlichen Gewährleistungs- und Garantiefällen gemäss Ziffer 7 der AGB übt der Händler sein Wahlrecht im Sinne der Gutschrift zum Tagespreis gemäss Ziffer 7.1 der AGB («Kaufpreisgutschrift») aus.

4.2. Der Händler beauftragt und ermächtigt Galaxus:

  • allfällige Korrespondenz mit den Kunden im Rückgabeprozess in seinem Namen zu führen;

  • die zurückgegebenen Produkte der Kunden in der Schweiz entgegenzunehmen und zu prüfen, insbesondere betreffend der vom Kunden geltend gemachten Gewährleistungs- und Garantiegründe;

  • mit der Kaufpreisgutschrift, sofern der Garantie- oder Gewährleistungsanspruch berechtigt ist; und

  • die zurückgegebenen Produkte zu entsorgen oder nach freiem Ermessen von Galaxus anderweitig darüber zu verfügen. 

5 Rückgabe in allen anderen Fällen

5.1.     Der Händler beauftragt und ermächtigt Galaxus:

  • allfällige Korrespondenz mit den Kunden im Rückgabeprozess in seinem Namen zu führen;

  • die zurückgegebenen Produkte der Kunden in der Schweiz entgegenzunehmen und zu prüfen;

  • dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten, sofern der Kunde in Übereinstimmung mit den AGB von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht;

  • mit der Ausfuhr der zurückgegebenen Produkte aus der Schweiz oder aus dem Fürstentum Liechtenstein und der Einfuhr nach Deutschland; und

  • dem Transport an die vom Händler bestimmte Adresse in Deutschland.

Galaxus ist berechtigt, sämtliche dieser Rechte und Pflichten an den Abwickler zu übertragen, ohne dass hierfür eine vorherige Zustimmung des Händlers erforderlich ist.

5.2. Die Portogebühren für die Rückgabe, welche für den Transport in der Schweiz anfallen («Schweizer Portogebühren»), trägt grundsätzlich der Kunde, ausser bei Bekleidung und Schuhen bzw. bei den Sonderfällen, welche unter den Rückgaberichtlinien auf dem Marktplatz vermerkt sind. Die Schweizer Portogebühren, die nicht beim Kunden anfallen, werden dem Händler weiterverrechnet. Eine allfällig geschuldete MwSt. wird noch dazugeschlagen.

5.3. Galaxus bzw. der Abwickler nimmt die Ausfuhrzollanmeldung in der Schweiz im Namen von Galaxus und die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland im Namen des Händlers vor und stellt dem Händler einen Einfuhrabgabenbescheid in geeigneter Form zur Verfügung oder ermöglicht dessen elektronische Abrufbarkeit. Der Händler hat Beanstandungen hinsichtlich des Einfuhrabgabenbescheids innert sieben (7) Arbeitstagen nach Erhalt bzw. Abrufbarkeit zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückgriff des Händlers auf Galaxus für allfällige Mängel des Einfuhrabgabenbescheids ausgeschlossen.

5.4. Mit der Ausfuhrzollanmeldung der zurückgegebenen Produkte wird keine Einfuhrsteuererstattung, aber eine Erstattung allfälliger Einfuhrzollabgaben wegen Wiederausfuhr beantragt. Liegen sämtliche Voraussetzungen der Einfuhrzollabgabenerstattung wegen Wiederausfuhr der bestellten Produkte vor, erstattet Galaxus dem Händler die ihm belasteten Einfuhrzollabgaben nach Erhalt des entsprechenden Betrages vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

5.5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt bei der Einfuhrverzollung die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und wird gleichzeitig ein Antrag auf Rückwarenanerkennung gestellt. Allfällige im Zusammenhang mit der Anmeldung zum freien Verkehr erhobene Einfuhrsteuern, allfällige Zollabgaben und andere Abgaben gehen zu Lasten des Händlers und sind von diesem zu bezahlen.

5.6. Die Details zur Rückgabe sind im Prozessablauf für Rückgaben im Anhang 1 unter technische Rahmenbedingungen dargestellt. Der Händler ist verpflichtet, sich daran zu halten.

5.7. Der Händler gewährleistet und sichert Galaxus in diesem Zusammenhang zu, dass sämtliche Informationen und Angaben zu den von Kunden zurückgegebenen Produkten, welche im Rahmen der Zollanmeldung der zurückgegebenen Produkte unmittelbar oder mittelbar Eingang in die Ausfuhrzollanmeldung in der Schweiz und/oder in die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland finden, vollständig und zutreffend sind. Im Übrigen gilt Ziffer 22 der Nutzungsbedingungen. Eine Missachtung dieser Pflichten stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Ziffer 20.2 der Nutzungsbedingungen dar.

5.8. Galaxus und dem Abwickler steht das Recht zu, die Informationen und Angaben des Händlers und der Kunden im Rahmen von Stichproben zu kontrollieren.

5.9. Im Zusammenhang mit den Rückgaben rechnet sich der Händler die Handlungen von Galaxus bzw. des Abwicklers als seine eigenen an und zeichnet Galaxus von jeglicher Haftung frei.

6 Gebühren

6.1. Der Händler bezahlt Galaxus für die Abwicklung der Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein, die Verzollung und den Transport zum Kunden eine Abwicklungsgebühr (nachfolgend «Abwicklungsgebühr»). Die Abwicklungsgebühr deckt folgende Dienstleistungen/Kosten ab: Entgegenahme der Lieferung an der Adresse des Abwicklers, Ausfuhr aus Deutschland, Einfuhr in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein, Transport von der Adresse des Abwicklers bis zum Kunden, Zwischenlagerung während des Transports. Sämtliche anderen Kosten (insb. die Lieferkosten bis zum Abwickler, sämtliche im Land des Händlers oder anderswo anfallende Steuern, Abgaben, Gebühren etc.) trägt der Händler. Sollte Galaxus von Dritten oder Behörden im Zusammenhang mit diesen vom Händler zu tragenden Kosten in Anspruch genommen werden, ist der Händler verpflichtet, Galaxus vollumfänglich schadlos zu halten.

6.2. Für die Dienstleistungen gemäss Ziffer 4 dieses Anhangs zahlt der Händler Galaxus eine feste Abgeltungsgebühr, die unabhängig davon geschuldet ist, ob tatsächlich Garantie- oder Gewährleistungsfälle anfallen und abgewickelt werden müssen («Abgeltungsgebühr»). Mit der Zahlung der Abgeltungsgebühr bezahlt der Händler auch allfällige von Galaxus bevorschusste Kaufpreisgutschriften an den Kunden. Die Abgeltungsgebühr wird halbjährlich, jeweils per Anfang Juli und per Anfang Januar durch Galaxus in Rechnung gestellt («Rechnungsperiode»).

6.3. Im Falle einer Rückgabe der Produkte gemäss Ziffer 5 dieses Anhangs bezahlt der Händler Galaxus für die Abwicklung der Ausfuhr aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein und Einfuhr nach Deutschland, den Transport und die Entgegennahme und Prüfung der zurückgegeben Produkte zusätzlich eine Rückabwicklungsgebühr (nachfolgend «Rückabwicklungsgebühr»). Diese Rückabwicklungsgebühr ist insbesondere zusätzlich zur Abgeltungsgebühr geschuldet.  

6.4. Der Anspruch auf die Abwicklungsgebühr bzw. die Rückabwicklungsgebühr entsteht jeweils pro Paket mit dessen Versand bzw. mit dessen Transport, sofern Galaxus oder der Abwickler den Transport selbst vornimmt. Die Höhe der Abwicklungsgebühr, Abgeltungsgebühr und der Rückabwicklungsgebühr wird zwischen Galaxus und dem Händler vereinbart. Eine allfällig geschuldete MwSt. wird noch dazugeschlagen.

Stellt sich am Ende der Rechnungsperiode heraus, dass die Kaufpreisgutschriften an den Kunden durch die Abgeltungsgebühr nicht gedeckt sind, kann Galaxus den fehlenden Betrag vom Händler einfordern.

6.5. Galaxus ist berechtigt, die Abwicklungsgebühr und die Rückabwicklungsgebühr jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen anzupassen.

Die Abgeltungsgebühr kann mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende einer Rechnungsperiode angepasst werden.

6.6. Die Abwicklungsgebühr, die Abgeltungsgebühr und die Rückabwicklungsgebühr sind zusätzlich zu den anderen Gebühren gemäss Nutzungsbedingungen geschuldet.

7 Import-/Exportkontrollen und Aussenwirtschaftsgesetz

7.1. Der Händler bevollmächtigt bis auf Widerruf Galaxus und den Abwickler Import- und Exportkontrollen in seinem Namen durchzuführen.

7.2. Der Händler ist verpflichtet die im Rahmen des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG § 4) festgehaltenen Exportkontrollen einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere eine vollumfängliche Waren-, Länder- und Empfängerbezogene Prüfung durchzuführen.

7.3. Der Händler gewährt den deutschen Zollbehörden im Falle einer Aussenwirtschaftsprüfung direkten Zugriff auf diejenigen Teile der Buchhaltung, in welchen die zollamtlich zur Ausfuhr abgefertigten Vorgänge abgelegt werden.